Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 114 von 149

Kapitel über die Bedingungen der Vergeltung

Kapitel über die Bedingungen der Vergeltung

Es sind vier:

Erstens: der Schutz des Getöteten. Tötet also ein Muslim oder ein Dhimmi einen kriegführenden Ungläubigen oder einen Abtrünnigen, so haftet er dafür weder durch Vergeltung noch durch Blutgeld.

Zweitens: die Zurechnungsfähigkeit. Gegen ein Kind und einen Geisteskranken gibt es keine Vergeltung.

Drittens: die Ebenbürtigkeit – dass er ihm in Religion, Freiheit und Unfreiheit gleichsteht. Daher wird ein Muslim nicht für einen Ungläubigen getötet und ein Freier nicht für einen Sklaven; umgekehrt wird getötet. Auch der Mann wird für die Frau getötet und die Frau für den Mann.

Viertens: das Fehlen der Elternschaft. Daher wird keiner der beiden Elternteile getötet – auch nicht, wenn er in aufsteigender Linie über dem Kind steht, und auch nicht, wenn das Kind in absteigender Linie weit unter ihm steht –, das Kind hingegen wird für jeden von ihnen getötet.