Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 115 von 149

Kapitel über die Vollstreckung der Vergeltung

Kapitel über die Vollstreckung der Vergeltung

Dafür werden drei Bedingungen verlangt:

Die erste: dass der Berechtigte zurechnungsfähig ist. Ist er ein Kind oder ein Geisteskranker, wird die Vergeltung nicht vollstreckt, und der Täter wird bis zur Geschlechtsreife und bis zur Genesung in Haft gehalten.

Die zweite: dass sich die an ihr beteiligten Erben auf ihre Vollstreckung einigen. Keiner von ihnen darf sie allein vollziehen. Ist einer der Übrigen abwesend, ein Kind oder ein Geisteskranker, so wartet man auf die Rückkehr, die Geschlechtsreife und den Verstand.

Die dritte: dass sicher ist, dass die Vollstreckung nicht über den Täter hinausgeht.

Ist die Vergeltung gegen eine Schwangere fällig oder gegen eine Frau, die nicht schwanger war und dann schwanger wurde, so wird sie nicht getötet, bis sie das Kind geboren und ihm die Erstmilch gegeben hat. Findet sich danach jemand, der es stillt, wird sie hingerichtet; andernfalls lässt man sie, bis sie es entwöhnt hat. Ebenso wird an ihr keine Vergeltung an einem Körperglied geübt, bis sie geboren hat.

Die Strafe (ḥadd) verhält sich darin wie die Vergeltung.

Abschnitt

Die Vergeltung wird nur in Gegenwart des Herrschers oder seines Stellvertreters und mit einem scharfen Werkzeug vollstreckt.

Bei der Tötung eines Menschen wird sie nur durch einen Schwertschlag auf den Nacken vollzogen – auch wenn der Täter sein Opfer auf andere Weise getötet hat.