Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 14 von 149

Das Buch des Gebets

Das Buch des Gebets

Es ist verpflichtend für jeden Muslim, der zurechnungsfähig ist, außer für die Menstruierende und die Wöchnerin.

Wer seinen Verstand durch Schlaf, Ohnmacht, Rausch oder Ähnliches verloren hat, holt es nach.

Vom Geisteskranken und vom Ungläubigen ist es nicht gültig. Betet er dennoch, so gilt er dem Urteil nach als Muslim.

Ein Kind wird mit sieben Jahren dazu angehalten und mit zehn dafür geschlagen. Wird es währenddessen oder danach noch innerhalb der Gebetszeit volljährig, so wiederholt es das Gebet.

Es ist verboten, das Gebet über seine Zeit hinaus zu verschieben, außer für den, der das Zusammenlegen beabsichtigt, und für den, der mit der Erfüllung seiner Bedingung beschäftigt ist, die er bald erreicht.

Wer seine Verpflichtung leugnet, wird ungläubig. Ebenso, wer es aus Nachlässigkeit unterlässt und von einem Imam oder dessen Stellvertreter dazu aufgerufen wird, dennoch beharrt und die Zeit des folgenden Gebets dafür zu eng wird. Er wird jedoch nicht getötet, bis er dazu dreimal zur Reue aufgefordert wurde.