Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 146 von 149
Kapitel: Der Eid bei Klagen
Kapitel: Der Eid bei Klagen
Bei gottesdienstlichen Handlungen und bei den Hadd-Strafen Gottes lässt man nicht schwören.
Der Beklagte wird bei jedem Recht eines Menschen zum Schwur aufgefordert, außer bei Eheschließung, Scheidung, Rücknahme der Frau, Ila' (Eid der sexuellen Enthaltung), dem Ursprung der Sklaverei, Wala', Istilad (Mutterschaft einer Sklavin), Abstammung, Vergeltung und Qadhf (falscher Unzuchtsbezichtigung).
Der erlaubte Eid ist der Eid bei Gott; er wird nur dort verschärft, wo es um etwas von Gewicht geht.