Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 32 von 149

Kapitel: Die Zakat auf Gold und Silber

Kapitel: Die Zakat auf Gold und Silber

Bei Gold ist die Zakat fällig, wenn es zwanzig Mithqal erreicht, und bei Silber, wenn es zweihundert Dirham erreicht: ein Viertel vom Zehntel (also ein Vierzigstel) davon.

Gold wird zur Vervollständigung des Nisab zum Silber hinzugerechnet.

Der Wert von Handelswaren wird jeweils zu beiden hinzugerechnet.

Dem Mann ist von Silber erlaubt: der Ring, der Schwertbeschlag, der Schmuck des Gürtels und Ähnliches.

Und von Gold: der Schwertbeschlag und das, wozu eine Notwendigkeit zwingt – wie eine Nase – und Ähnliches.

Frauen ist von Gold und Silber erlaubt, was ihrer Gewohnheit gemäß getragen wird, auch wenn es viel ist.

Keine Zakat ist fällig auf Schmuck, der zum Gebrauch oder zum Verleihen bereitgehalten wird.

Wurde er jedoch zum Vermieten oder für den Unterhalt bereitgehalten oder ist er verboten, so ist Zakat darauf fällig.