Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 33 von 149
Kapitel: Die Zakat auf Handelsgüter
Kapitel: Die Zakat auf Handelsgüter
Hat jemand sie durch eigenes Handeln in der Absicht des Handels erworben und erreicht ihr Wert den Nisab, so entrichtet er die Zakat auf ihren Wert.
Hat er sie aber durch Erbschaft erworben oder durch eigenes Handeln ohne Handelsabsicht und beabsichtigt erst danach den Handel, so werden sie nicht zu Handelsgütern.
Am Jahresende werden sie nach dem für die Armen Günstigeren bewertet, in Münzgeld oder in Silber. Dabei wird nicht berücksichtigt, womit sie gekauft wurden.
Kauft jemand ein Handelsgut mit einem Nisab an Zahlungsmitteln oder an Handelsgütern, so baut er auf dem Jahr (dieses Besitzes) auf.
Kauft er es aber mit weidenden Tieren, so baut er nicht darauf auf.