Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 54 von 149
Das Kapitel über das Darlehen
Das Kapitel über das Darlehen
Es ist empfohlen.
Alles, dessen Verkauf gültig ist, kann auch als Darlehen gegeben werden – außer Menschen.
Durch die Inbesitznahme geht es in das Eigentum des Darlehensnehmers über. Daher ist die Rückgabe der Sache selbst nicht verpflichtend. Vielmehr besteht ihr Gegenwert sofort als Schuld bei ihm, auch wenn er eine Frist festgesetzt hat.
Gibt der Darlehensnehmer die Sache zurück, ist der Darlehensgeber zur Annahme verpflichtet.
Handelte es sich um zerbrochene Münzen oder um Kupfermünzen (Fulus) und die Obrigkeit hat den Handel damit untersagt, so hat der Darlehensgeber Anspruch auf deren Wert zum Zeitpunkt des Darlehens.
Bei gleichartigen Gütern ist Gleiches zurückzugeben, bei anderen Gütern der Wert. Ist das Gleichartige nicht mehr zu beschaffen, gilt dann der Wert.
Verboten ist jede Bedingung, die einen Vorteil nach sich zieht.
Hat der Darlehensnehmer ohne Bedingung von sich aus (mit der Rückzahlung) begonnen, etwas Besseres gegeben oder nach der Begleichung ein Geschenk gemacht, so ist das erlaubt.
Erweist der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vor der Rückzahlung etwas, was nicht seiner Gewohnheit entspricht, ist das nicht erlaubt – es sei denn, er beabsichtigt, dies zu vergelten oder auf seine Schuld anzurechnen.
Hat jemand ihm Geld geliehen und fordert es in einer anderen Stadt zurück, so ist der Schuldner dazu verpflichtet. Bei Gütern, deren Transport Kosten verursacht, gilt ihr Wert – sofern er nicht in der Stadt des Darlehens niedriger war.