Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 90 von 149

Kapitel über die Frauen, die in der Ehe verboten sind

Kapitel über die Frauen, die in der Ehe verboten sind

Für immer verboten sind: die Mutter und jede Großmutter, so hoch sie auch in der Linie steht.

Die Tochter, die Tochter des Sohnes und die Töchter der beiden – aus erlaubter oder verbotener Verbindung –, so tief sie auch stehen.

Jede Schwester, ihre Tochter und die Tochter ihrer Tochter.

Die Tochter jedes Bruders und ihre Tochter, die Tochter seines Sohnes und deren Tochter, so tief sie auch stehen.

Jede Tante väterlicherseits und mütterlicherseits, so hoch sie auch in der Linie steht.

Und die Frau, gegen die der Fluchschwur (Mulāʿana) geleistet wurde, ist dem Mann verboten, der ihn geleistet hat.

Durch das Stillen wird verboten, was durch die Abstammung verboten ist; ausgenommen sind die Mutter seiner Schwester und die Schwester seines Sohnes.

Durch den bloßen Vertragsschluss sind verboten: die Frau seines Vaters und jedes Großvaters sowie die Frau seines Sohnes, so tief dieser auch in der Linie steht – nicht aber deren Töchter und Mütter –.

Die Mutter seiner Ehefrau und ihre Großmütter sind durch den Vertragsschluss verboten; ihre Tochter und die Töchter ihrer Kinder dagegen erst durch den vollzogenen Beischlaf. Wird die Ehefrau geschieden oder stirbt sie nach der Zurückgezogenheit (Khalwa), so sind diese erlaubt.

Abschnitt

Zeitlich begrenzt verboten sind: die Schwester seiner Frau in der Wartezeit, die Schwester seiner Ehefrau, deren beider Töchter sowie deren beider Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits.

Wurde sie geschieden und ist die Wartezeit (ʿIdda) abgelaufen, so sind sie erlaubt.

Heiratet er beide in einem Vertrag oder in zwei Verträgen zugleich, so sind beide Ehen ungültig.

Wird die eine später geheiratet oder fällt der Abschluss in die Wartezeit der anderen – sei diese endgültig oder widerruflich geschieden –, so ist die spätere Ehe ungültig.

Verboten sind ferner: die Frau in der Wartezeit und diejenige, die von einem anderen auf Schwangerschaft hin beobachtet wird (Mustabraʾa), die Unzuchttreibende, bis sie bereut und ihre Wartezeit abgelaufen ist, die dreifach Geschiedene, bis ein anderer Ehemann mit ihr den Beischlaf vollzogen hat, und die Frau im Weihezustand (Iḥrām), bis sie daraus entlassen ist.

Ein Ungläubiger darf keine Muslimin heiraten, und ein Muslim – selbst wenn er Sklave ist – keine Ungläubige; ausgenommen ist die freie Frau aus dem Volk der Schrift.

Ein freier Muslim darf keine muslimische Sklavin heiraten, außer er fürchtet die Not der Ehelosigkeit wegen des Bedürfnisses nach Genuss oder Dienst und ist nicht in der Lage, die Brautgabe einer freien Frau und den Preis einer Sklavin aufzubringen.

Ein Sklave darf nicht seine Herrin heiraten, und ein Herr nicht seine Sklavin.

Einem Freien ist die Ehe mit der Sklavin seines Vaters erlaubt, nicht aber mit der Sklavin seines Sohnes. Einer freien Frau ist die Ehe mit dem Sklaven ihres Kindes nicht erlaubt.

Kauft einer der beiden Ehepartner den anderen, oder sein freies Kind, oder seinen Vertragssklaven (Mukātab) – oder einen Teil davon –, so wird die Ehe der beiden aufgelöst.

Wem der Beischlaf aufgrund eines Vertrages verboten ist, dem ist er auch aufgrund von Besitz (Milk al-Yamīn) verboten; ausgenommen ist die Sklavin aus dem Volk der Schrift.

Wer in einem Vertrag eine erlaubte und eine verbotene Frau zusammen heiratet, dessen Ehe ist hinsichtlich der Erlaubten gültig.

Die Ehe mit einem unklaren Zwitterwesen (Khunthā Mushkil) ist nicht gültig, bevor seine Lage geklärt ist.