Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 93 von 149

Kapitel über die Brautgabe

Kapitel über die Brautgabe

Es ist Sunna, sie niedrig zu halten und sie im Vertrag zu benennen – von vierhundert bis fünfhundert Dirham.

Alles, was als Preis oder als Lohn gültig ist, ist auch als Brautgabe gültig, selbst wenn es wenig ist.

Macht er das Lehren des Qurans zu ihrer Brautgabe, so ist das nicht gültig; wohl aber das Lehren von Fiqh, von Sittenlehre (Adab) und von bekannter, erlaubter Dichtung.

Macht er die Scheidung ihrer Mitfrau zu ihrer Brautgabe, so ist das nicht gültig, und sie hat Anspruch auf die übliche Brautgabe.

Immer wenn die benannte Brautgabe ungültig ist, wird die übliche Brautgabe fällig.

Abschnitt

Setzt er ihr als Brautgabe tausend fest, falls ihr Vater lebt, und zweitausend, falls er verstorben ist, so ist die Brautgabe ihresgleichen fällig.

Heiratet er unter der Bedingung: „zweitausend, falls ich bereits eine Ehefrau habe, oder tausend, falls ich keine habe", so gilt die Ehe mit dem Benannten.

Wird die Brautgabe ganz oder teilweise aufgeschoben, so ist das gültig. Wurde eine Frist festgelegt, gilt sie; andernfalls wird sie mit der Trennung fällig.

Setzt er ihr als Brautgabe geraubtes Gut, Schweinefleisch oder Ähnliches fest, so ist die Brautgabe ihresgleichen fällig.

Findet sie am erlaubten Gut einen Mangel, so hat sie die Wahl zwischen dem Ausgleich für den Minderwert und dessen Wert.

Heiratet er sie gegen tausend für sie und tausend für ihren Vater, so ist die Benennung gültig. Lässt er sich vor dem Vollzug und nach der Übergabe scheiden, so greift er auf die tausend zurück, und der Vater schuldet beiden nichts.

Wird dies für jemand anderen als den Vater bedungen, so gehört alles Benannte ihr.

Wer seine Tochter – und sei sie schon verheiratet gewesen – ohne die Brautgabe ihresgleichen verheiratet, dessen Ehevertrag ist gültig – auch wenn sie es ablehnt.

Verheiratet ein anderer Vormund sie damit mit ihrer Erlaubnis, so ist es gültig; erlaubt sie es nicht, so gilt die Brautgabe ihresgleichen.

Verheiratet jemand seinen minderjährigen Sohn mit der Brautgabe ihresgleichen oder mit mehr, so ist das gültig und geht zu Lasten des Ehemannes; auch wenn dieser zahlungsunfähig ist, haftet der Vater nicht dafür.

Abschnitt

Die Frau erwirbt ihre Brautgabe mit dem Vertragsschluss. Ihr gehört der Zuwachs der bestimmten Sache vor ihrer Übernahme, und für das Gegenteil gilt entsprechend das Gegenteil.

Geht sie unter, so geht dies zu ihren Lasten; es sei denn, ihr Ehemann hindert sie an der Übernahme – dann haftet er.

Sie darf darüber verfügen, und sie schuldet die Zakat darauf.

Lässt er sich vor dem Vollzug oder der Zurückgezogenheit scheiden, so gehört ihm rechtlich die Hälfte, nicht aber der abgetrennte Zuwachs.

Beim verbundenen Zuwachs gehört ihm die Hälfte ihres Wertes ohne den Zuwachs.

Streiten die Ehegatten oder ihre Erben über die Höhe der Brautgabe, über die bestimmte Sache oder über das, wodurch sie feststeht, so gilt seine Aussage. Ihre Aussage gilt hinsichtlich der Übernahme.

Abschnitt

Gültig ist die Übertragung der Verfügung über die Scham – dass ein Mann seine zwangsverheiratbare Tochter verheiratet oder eine Frau ihrem Vormund erlaubt, sie ohne Brautgabe zu verheiraten.

Ebenso die Übertragung der Brautgabe: dass er sie gegen das verheiratet, was einer von beiden oder ein Fremder bestimmt. Dann hat sie mit dem Vertragsschluss Anspruch auf die Brautgabe ihresgleichen, und der Richter setzt sie auf ihren Antrag in entsprechender Höhe fest.

Sind beide zuvor mit einer festgesetzten Summe einverstanden, so ist das erlaubt. Gültig ist auch ihr Erlass der Brautgabe ihresgleichen vor deren Festsetzung.

Wer von beiden vor dem Vollzug und der Festsetzung stirbt, den beerbt der andere, und ihr steht die Brautgabe ihrer Verwandtinnen zu.

Lässt er sich vor dem Vollzug von ihr scheiden, so steht ihr die Abfindung zu, entsprechend der Wohlhabenheit ihres Ehemannes und seiner Armut; die Brautgabe ihresgleichen steht durch den Vollzug fest.

Lässt er sich nach dem Vollzug scheiden, so gibt es keine Abfindung.

Trennen sie sich in einer ungültigen Ehe vor dem Vollzug und der Zurückgezogenheit, so gibt es keine Brautgabe; nach einem von beiden wird das Benannte fällig.

Die Brautgabe ihresgleichen ist fällig für eine Frau, die aus Irrtum beschlafen wurde, oder bei erzwungenem Ehebruch; zusätzlich wird keine Entschädigung für die Jungfräulichkeit fällig.

Die Frau darf sich verweigern, bis sie ihre sofort fällige Brautgabe erhalten hat.

Ist sie aufgeschoben, oder wurde sie vor der Übergabe fällig, oder hat die Frau sich freiwillig übergeben, so darf sie sich nicht verweigern.

Ist der Mann bei der sofort fälligen Brautgabe zahlungsunfähig, so hat sie das Recht zur Auflösung – auch nach dem Vollzug –, und nur der Richter löst auf.