Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 94 von 149

Kapitel über das Hochzeitsmahl

Kapitel über das Hochzeitsmahl

Es ist Sunna, und sei es mit einem Schaf oder weniger.

Beim ersten Mal ist es Pflicht, die Einladung eines Muslims anzunehmen. Es ist verboten, ihr fernzubleiben, sofern er den Eingeladenen namentlich bestimmt hat und dort nichts Verwerfliches geschieht.

Lädt er die Allgemeinheit ein, oder am dritten Tag, oder lädt ein Dhimmi ein, so ist die Annahme verpönt.

Wer ein Pflichtfasten hält, spricht ein Bittgebet und geht wieder. Wer freiwillig fastet, bricht das Fasten, wenn er damit den Gastgeber aufrichtet; das Essen ist nicht verpflichtend.

Das Essen ist nur erlaubt mit ausdrücklicher Erlaubnis oder einem entsprechenden Anzeichen.

Weiß er, dass dort etwas Verwerfliches geschieht, das er ändern kann, so geht er hin und ändert es; andernfalls lehnt er ab.

Geht er hin und erfährt es dann, so beseitigt er es; bleibt es bestehen, weil er es nicht vermag, so geht er wieder.

Erfährt er davon, ohne es gesehen oder gehört zu haben, so hat er die Wahl.

Verpönt ist das Ausstreuen und das Auflesen des Ausgestreuten. Wer es nimmt oder wem es in den Schoß fällt, dem gehört es.

Es ist Sunna, die Eheschließung bekanntzugeben, und dabei für die Frauen die Rahmentrommel zu schlagen.