Berliner Muslime

Proviant des Zufriedenen: Die Kurzfassung von „al-Muqni'“ · Kapitel 97 von 149

Das Buch der Scheidung

Das Buch der Scheidung

Sie ist erlaubt, wenn ein Bedarf besteht, und missbilligt, wenn kein Bedarf besteht. Sie ist empfohlen bei drohendem Schaden, verpflichtend im Fall des Īlāʾ-Schwurs und verboten, wenn sie eine unerlaubte Neuerung ist.

Gültig ist sie von einem zurechnungsfähigen Ehemann und von einem urteilsfähigen Unterscheidungsfähigen.

Wessen Verstand entschuldbar geschwunden ist, dessen Scheidung tritt nicht ein. Beim Sündhaften verhält es sich umgekehrt.

Wer zu Unrecht gezwungen wird – durch Zufügen von Schmerz an ihm oder an seinem Kind, durch die Wegnahme von Vermögen, das ihm schadet, oder durch die Drohung eines Fähigen, von dem anzunehmen ist, dass er sie ausführt – und daraufhin dem Wort des Zwingenden folgend die Scheidung ausspricht, dessen Scheidung tritt nicht ein.

Die Scheidung tritt ein in einer umstrittenen Ehe und im Zorn.

Sein Bevollmächtigter ist wie er selbst: Er kann eine Scheidung aussprechen, und zwar wann er will, es sei denn, er bestimmt ihm Zeit und Zahl. Seine Frau ist bei der Scheidung ihrer selbst wie sein Bevollmächtigter.

Abschnitt

Wenn er sie einmal in einem Reinheitszustand entlässt, in dem er nicht mit ihr verkehrt hat, und sie dann verlässt, bis ihre Wartezeit abgelaufen ist, so entspricht das der Sunna. Drei Scheidungen auf einmal sind dagegen verboten.

Entlässt er aber eine Frau, mit der er die Ehe vollzogen hat, während der Menstruation oder in einem Reinheitszustand, in dem er mit ihr verkehrt hat, so ist es eine Neuerung. Die Scheidung tritt ein, und es ist empfohlen, sie zurückzunehmen.

Weder Sunna noch Neuerung ist die Scheidung einer Minderjährigen, einer Frau, die keine Menstruation mehr hat, einer Frau, mit der die Ehe nicht vollzogen wurde, und einer Frau, deren Schwangerschaft offenkundig ist.

Der eindeutige Ausdruck dafür ist das Wort „Scheidung“ und die davon abgeleiteten Formen – ausgenommen die Befehlsform, das Präsens und das Partizip der Handelnden („Scheidende“). Mit ihm tritt die Scheidung ein, auch wenn er sie nicht beabsichtigt hat, ob er es ernst meinte oder im Scherz sprach.

Meinte er damit aber „frei von einer Fessel“, oder eine frühere Ehe von ihm oder von einem anderen, oder wollte er „rein“ sagen und versprach sich, so wird das rechtlich nicht angenommen.

Wird er gefragt: „Hast du deine Frau entlassen?“ und antwortet: „Ja“, so ist sie geschieden. Wird er gefragt: „Hast du eine Frau?“ und antwortet: „Nein“, und wollte damit lügen, so ist sie nicht geschieden.

Abschnitt

Seine offenkundigen verhüllten Ausdrücke sind zum Beispiel: „Du bist ledig“, „losgelöst“, „getrennt“, „endgültig abgeschnitten“, „abgetrennt“, „Du bist frei“ und „Du bist ḥaraj“.

Die verborgenen verhüllten Ausdrücke sind zum Beispiel: „Geh hinaus“, „Geh weg“, „Koste“, „Trink aus“, „Zähle deine Wartezeit“, „Verlange die Feststellung deiner Freiheit von Schwangerschaft“, „Zieh dich von mir zurück“, „Du bist nicht meine Frau“, „Schließ dich deiner Familie an“ und Ähnliches.

Mit einem verhüllten Ausdruck tritt keine Scheidung ein, auch nicht mit einem offenkundigen, außer mit einer Absicht, die gleichzeitig mit dem Wort besteht. Ausgenommen ist der Zustand des Streits, des Zorns oder die Antwort auf ihre Bitte um Scheidung.

Wollte er es in diesen Fällen nicht oder wollte er etwas anderes, so wird das rechtlich nicht angenommen.

Mit der Absicht treten bei den offenkundigen Ausdrücken drei Scheidungen ein – auch wenn er nur eine beabsichtigt hat –, bei den verborgenen dagegen das, was er beabsichtigt hat.

Abschnitt

Sagt er: „Du bist mir verboten“ oder „wie der Rücken meiner Mutter“, so ist es ein Ẓihār – auch wenn er damit die Scheidung beabsichtigt hat.

Ebenso, wenn er sagt: „Was Gott mir erlaubt hat, ist mir verboten.“

Sagt er: „Was Gott mir erlaubt hat, ist mir verboten – ich meine damit die Scheidung“, so ist sie dreimal geschieden. Sagt er: „Ich meine damit eine Scheidung“, so ist es eine.

Sagt er: „Wie Aas und Blut“, so tritt ein, was er beabsichtigt hat – Scheidung, Ẓihār oder Eid. Hat er nichts beabsichtigt, so ist es ein Ẓihār.

Sagt er: „Ich habe bei der Scheidung geschworen“ und hat gelogen, so bindet ihn das rechtlich.

Sagt er: „Deine Angelegenheit liegt in deiner Hand“, so verfügt sie über drei Scheidungen – auch wenn er nur eine beabsichtigt hat. Die Entscheidung darf aufgeschoben werden, solange er nicht mit ihr verkehrt oder die Vollmacht aufhebt.

Das Wort „Wähle dich selbst“ ist auf eine Scheidung beschränkt und auf die unmittelbar anschließende Sitzung, solange er in beidem nichts hinzufügt.

Weist sie es zurück, oder verkehrt er mit ihr, oder hebt er es auf, so ist ihr Wahlrecht hinfällig.