كِتَابُ الْحَجِّ
Das Buch der Pilgerfahrt (Hadsch)
وَهُوَ فَرْضُ كِفَايَةٍ كُلَّ عَامٍ، وَهُوَ قَصْدُ مَكَّةَ لِعَمَلٍ مَخْصُوصٍ فِي زَمَنٍ مَخْصُوصٍ، وَهُوَ أَحَدُ أَرْكَانِ الْإِسْلَامِ.
Sie ist jedes Jahr eine gemeinschaftliche Pflicht. Sie ist das Aufsuchen Mekkas für bestimmte Handlungen in einer bestimmten Zeit, und sie ist einer der Grundpfeiler des Islam.
وَالْعُمْرَةُ زِيَارَةُ الْبَيْتِ عَلَى وَجْهٍ مَخْصُوصٍ.
Die Umra ist der Besuch des Hauses (der Kaaba) auf eine bestimmte Weise.
وَيَجِبَانِ فِي الْعُمُرِ مَرَّةً بِخَمْسَةِ شُرُوطٍ:
Beide sind einmal im Leben Pflicht, unter fünf Bedingungen:
وَهِيَ الْإِسْلَامُ، وَالْعَقْلُ، فَلَا يَصِحَّانِ مِنْ كَافِرٍ وَمَجْنُونٍ وَلَوْ أَحْرَمَ عَنْهُ وَلِيُّهُ، وَالْبُلُوغُ، وَكَمَالُ الْحُرِّيَّةِ، لَكِنْ يَصِحَّانِ مِنَ الصَّغِيرِ وَالرَّقِيقِ، وَيُحْرِمُ عَنِ الصَّغِيرِ وَلِيُّهُ، وَلَا يُجْزِئَانِ عَنْ حَجَّةِ الْإِسْلَامِ وَعُمْرَتِهِ، فَإِنْ بَلَغَ الصَّغِيرُ أَوْ عَتَقَ الرَّقِيقُ قَبْلَ الْوُقُوفِ أَوْ بَعْدَهُ إِنْ أَعَادَ فَوَقَفَ فِي وَقْتِهِ أَجْزَأَهُ عَنْ حَجَّةِ الْإِسْلَامِ، وَالْخَامِسُ الِاسْتِطَاعَةُ، وَهِيَ مِلْكُ زَادٍ وَرَاحِلَةٍ تَصْلُحُ لِمِثْلِهِ، أَوْ مِلْكُ مَا يَقْدِرُ بِهِ عَلَى تَحْصِيلِ ذَلِكَ، بِشَرْطِ كَوْنِهِ فَاضِلًا عَمَّا يَحْتَاجُهُ مِنْ كُتُبٍ وَمَسْكَنٍ وَخَادِمٍ، وَعَنْ مُؤْنَتِهِ وَمُؤْنَةِ عِيَالِهِ عَلَى الدَّوَامِ.
Diese sind der Islam und der Verstand – daher sind sie von einem Ungläubigen und einem Geistesgestörten nicht gültig, auch wenn sein Vormund für ihn den Ihram antritt –; die Geschlechtsreife und die vollständige Freiheit – doch sind sie vom Kind und vom Sklaven gültig; für das Kind tritt sein Vormund den Ihram an; sie ersetzen aber nicht die Pflicht-Pilgerfahrt (Haddschat al-Islam) und die Pflicht-Umra. Wird das Kind geschlechtsreif oder der Sklave frei, vor dem Stehen (in Arafa) oder danach, sofern er zurückkehrt und zu dessen Zeit erneut steht, so ersetzt es ihm die Pflicht-Pilgerfahrt –; und fünftens die Fähigkeit (Istitaʿa). Sie ist der Besitz von Reiseproviant und eines Reittiers, das für jemanden wie ihn geeignet ist, oder der Besitz dessen, womit er dies erwerben kann – unter der Bedingung, dass es über das hinaus vorhanden ist, was er an Büchern, Wohnung und Diener braucht, und über seinen dauerhaften Unterhalt und den seiner Familie.
فَمَنْ كَمُلَتْ لَهُ هَذِهِ الشُّرُوطُ لَزِمَهُ السَّعْيُ فَوْرًا إِنْ كَانَ فِي الطَّرِيقِ أَمْنٌ، فَإِنْ عَجَزَ عَنْهُ لِكِبَرٍ أَوْ مَرَضٍ لَا يُرْجَى بُرْؤُهُ لَزِمَهُ أَنْ يُقِيمَ نَائِبًا حُرًّا، وَلَوِ امْرَأَةً، يَحُجُّ وَيَعْتَمِرُ عَنْهُ مِنْ حَيْثُ وَجَبَا، وَلَا يَصِحُّ مِمَّنْ لَمْ يَحُجَّ عَنْ نَفْسِهِ حَجٌّ عَنْ فَرْضِ غَيْرِهِ، وَلَا عَنْ نَذْرٍ وَلَا نَافِلَةٍ، فَإِنْ فَعَلَ انْصَرَفَ إِلَى حَجَّةِ الْإِسْلَامِ، وَتَزِيدُ الْأُنْثَى شَرْطًا سَادِسًا، وَهُوَ أَنْ تَجِدَ لَهَا زَوْجًا أَوْ مَحْرَمًا مُكَلَّفًا، وَأَنْ تَقْدِرَ عَلَى الزَّادِ وَالرَّاحِلَةِ لَهَا وَلَهُ، فَإِنْ أَيِسَتْ مِنْهُ اسْتَنَابَتْ، وَإِنْ حَجَّتْ بِلَا مَحْرَمٍ حَرُمَ وَأَجْزَأَ.
Wer diese Bedingungen vollständig erfüllt, muss sich unverzüglich auf den Weg machen, wenn der Weg sicher ist. Ist er wegen hohen Alters oder einer Krankheit, deren Heilung nicht zu erhoffen ist, dazu unfähig, muss er einen freien Stellvertreter einsetzen, auch eine Frau, der für ihn die Pilgerfahrt und die Umra verrichtet, von dort aus, wo sie für ihn Pflicht wurden. Wer die Pilgerfahrt nicht für sich selbst verrichtet hat, für den ist eine Pilgerfahrt für die Pflicht eines anderen nicht gültig, ebenso nicht für ein Gelübde oder eine freiwillige; tut er es doch, gilt sie als seine eigene Pflicht-Pilgerfahrt. Für die Frau kommt eine sechste Bedingung hinzu: dass sie einen Ehemann oder einen verantwortlichen Mahram findet und für sich und ihn Reiseproviant und Reittier aufbringen kann. Gibt sie die Hoffnung darauf auf, setzt sie einen Stellvertreter ein. Pilgert sie ohne Mahram, ist es verboten, aber es ersetzt ihr die Pflicht.
فَصْلٌ (الْمَوَاقِيتُ)
Abschnitt (die Miqat-Orte)
وَالْمَوَاقِيتُ مَوَاضِعُ وَأَزْمِنَةٌ مُعَيَّنَةٌ لِعِبَادَةٍ مَخْصُوصَةٍ، فَمِيقَاتُ أَهْلِ الْمَدِينَةِ ذُو الْحُلَيْفَةِ، وَالشَّامِ وَمِصْرَ وَالْمَغْرِبِ الْجُحْفَةُ، وَالْيَمَنِ يَلَمْلَمُ، وَنَجْدِ الْحِجَازِ وَالْيَمَنِ وَالطَّائِفِ قَرْنٌ، وَالْمَشْرِقِ ذَاتُ عِرْقٍ، وَهَذِهِ لِأَهْلِهَا وَلِمَنْ مَرَّ عَلَيْهَا، وَمَنْ مَنْزِلُهُ دُونَهَا فَمِيقَاتُهُ مِنْهُ.
Die Miqat-Bestimmungen sind festgelegte Orte und Zeiten für eine bestimmte Anbetung. Der Miqat der Leute von Medina ist Dhul-Hulaifa; der von Syrien, Ägypten und dem Maghreb al-Dschuhfa; der von Jemen Yalamlam; der vom Nadschd des Hidschas, des Jemen und von Taʾif Qarn; und der des Ostens Dhat ʿIrq. Diese gelten für ihre Bewohner und für jeden, der an ihnen vorbeikommt. Wer diesseits von ihnen wohnt, dessen Miqat ist sein Wohnort.
وَيُحْرِمُ مَنْ بِمَكَّةَ لِحَجٍّ مِنْهَا، وَيَصِحُّ مِنَ الْحِلِّ وَلَا دَمَ عَلَيْهِ، وَلِعُمْرَةٍ مِنَ الْحِلِّ، وَيَصِحُّ مِنْ مَكَّةَ وَعَلَيْهِ دَمٌ.
Wer sich in Mekka befindet, tritt den Ihram für die Pilgerfahrt von dort aus an; von außerhalb des heiligen Bezirks (al-Hill) ist er auch gültig, und er schuldet kein Opfer. Für die Umra tritt er den Ihram von außerhalb des heiligen Bezirks an; von Mekka aus ist er auch gültig, doch schuldet er dann ein Opfer (Dam).
فَصْلٌ (الْإِحْرَامُ وَالْأَنْسَاكُ)
Abschnitt (der Ihram und die Arten des Pilgerns)
وَسُنَّ لِمُرِيدِ الْإِحْرَامِ، وَهُوَ نِيَّةُ النُّسُكِ: غُسْلٌ أَوْ تَيَمُّمٌ، وَتَنَظُّفٌ، وَتَطَيُّبٌ فِي بَدَنٍ، وَكُرِهَ فِي ثَوْبٍ، وَلُبْسُ إِزَارٍ وَرِدَاءٍ أَبْيَضَيْنِ نَظِيفَيْنِ بَعْدَ تَجَرُّدِ ذَكَرٍ عَنْ مَخِيطٍ، وَإِحْرَامُهُ عَقِبَ صَلَاةِ فَرْضٍ أَوْ رَكْعَتَيْنِ نَفْلًا فِي غَيْرِ وَقْتِ نَهْيٍ، وَنِيَّتُهُ شَرْطٌ.
Sunna ist für den, der den Ihram antreten will – das ist die Absicht für die Pilgerhandlung (Nusuk) –: der Ghusl oder der Tayammum, das Säubern, das Parfümieren des Körpers – an der Kleidung ist es verpönt –, das Anlegen eines weißen, sauberen Lendentuchs (Izar) und Umhangs (Rida), nachdem sich der Mann von genähter Kleidung befreit hat, und den Ihram nach einem Pflichtgebet oder nach zwei freiwilligen Rakʿas außerhalb einer Verbotszeit anzutreten. Seine Absicht ist Bedingung.
وَأَفْضَلُ الْأَنْسَاكِ التَّمَتُّعُ، وَهُوَ أَنْ يُحْرِمَ بِالْعُمْرَةِ فِي أَشْهُرِ الْحَجِّ، ثُمَّ بَعْدَ فَرَاغِهِ مِنْهَا يُحْرِمُ بِالْحَجِّ، وَالْإِفْرَادُ أَنْ يُحْرِمَ بِالْحَجِّ ثُمَّ بَعْدَ فَرَاغِهِ مِنْهُ يُحْرِمُ بِالْعُمْرَةِ، وَالْقِرَانُ أَنْ يُحْرِمَ بِهِمَا مَعًا، أَوْ يُحْرِمَ بِالْعُمْرَةِ ثُمَّ يُدْخِلَهُ عَلَيْهَا قَبْلَ الشُّرُوعِ فِي طَوَافِهَا.
Die vorzüglichste Art des Pilgerns ist der Tamattuʿ: dass man in den Monaten der Pilgerfahrt den Ihram für die Umra antritt und nach deren Abschluss den Ihram für die Pilgerfahrt. Der Ifrad ist, dass man den Ihram für die Pilgerfahrt antritt und nach deren Abschluss den Ihram für die Umra. Der Qiran ist, dass man den Ihram für beide zusammen antritt, oder den Ihram für die Umra antritt und dann die Pilgerfahrt darin einbezieht, bevor man mit ihrem Umlauf beginnt.
وَسُنَّ أَنْ يُعَيِّنَ نُسُكًا، وَأَنْ يَشْتَرِطَ فَيَقُولَ: «اللَّهُمَّ إِنِّي أُرِيدُ النُّسُكَ الْفُلَانِيَّ فَيَسِّرْهُ لِي، وَتَقَبَّلْهُ مِنِّي، وَإِنْ حَبَسَنِي حَابِسٌ فَمَحِلِّي حَيْثُ حَبَسْتَنِي»، وَإِذَا انْعَقَدَ لَمْ يَبْطُلْ، بَلْ يَلْزَمُهُ إِتْمَامُهُ وَالْقَضَاءُ.
Sunna ist es, eine bestimmte Pilgerart festzulegen und eine Bedingung zu stellen, indem man sagt: „O Allah, ich will die und die Pilgerhandlung, so mache sie mir leicht und nimm sie von mir an. Und wenn mich ein Hindernis aufhält, so ist der Ort meines Ausscheidens dort, wo Du mich aufhältst.“ Ist der Ihram zustande gekommen, wird er nicht ungültig; vielmehr muss man ihn vollenden und (bei Verderben) nachholen.
فَصْلٌ (مَحْظُورَاتُ الْإِحْرَامِ)
Abschnitt (die Verbote des Ihram)
وَمَحْظُورَاتُ الْإِحْرَامِ تِسْعٌ: إِزَالَةُ شَعْرٍ، وَتَقْلِيمُ ظُفُرِ يَدٍ أَوْ رِجْلٍ، وَتَغْطِيَةُ رَأْسِ ذَكَرٍ، وَلُبْسُهُ الْمَخِيطَ إِلَّا سَرَاوِيلَ لِعَدَمِ إِزَارٍ، وَخُفَّيْنِ لِعَدَمِ نَعْلَيْنِ، وَالطِّيبُ، وَقَتْلُ صَيْدِ الْبَرِّ الْوَحْشِيِّ الْمَأْكُولِ، وَالْمُتَوَلِّدِ مِنْهُ وَمِنْ غَيْرِهِ، وَعَقْدُ نِكَاحٍ، وَجِمَاعٌ، وَمُبَاشَرَةٌ فِيمَا دُونَ الْفَرْجِ. وَفِي جَمِيعِ الْمَحْظُورَاتِ الْفِدْيَةُ إِلَّا قَتْلَ الْقَمْلِ وَعَقْدَ النِّكَاحِ، وَفِي الْبَيْضِ وَالْجَرَادِ قِيمَتُهُ مَكَانَهُ، وَفِي الشَّعْرَةِ أَوِ الظُّفُرِ إِطْعَامُ مِسْكِينٍ، وَفِي الِاثْنَيْنِ إِطْعَامُ اثْنَيْنِ، وَالضَّرُورَاتُ تُبِيحُ لِلْمُحْرِمِ الْمَحْظُورَاتِ وَيَفْدِي.
Die Verbote des Ihram sind neun: das Entfernen von Haaren; das Schneiden eines Finger- oder Fußnagels; das Bedecken des Kopfes beim Mann; das Tragen genähter Kleidung durch ihn – außer einer Hose, wenn kein Lendentuch vorhanden ist, und Ledersocken, wenn keine Sandalen vorhanden sind –; Duftstoffe; das Töten von essbarem, wildem Landwild und dem, was aus ihm und einem anderen hervorgegangen ist; der Abschluss eines Ehevertrags; der Geschlechtsverkehr; und der Körperkontakt außerhalb der Scham. Für alle Verbote ist eine Ersatzleistung (Fidya) zu erbringen, außer für das Töten von Läusen und den Abschluss eines Ehevertrags. Für Eier und Heuschrecken ist ihr Wert an ihrem Ort zu entrichten; für ein Haar oder einen Nagel die Speisung eines Bedürftigen, für zwei die Speisung von zweien. Notlagen erlauben dem im Ihram Befindlichen die Verbote, und er leistet die Fidya.
فَصْلٌ فِي الْفِدْيَةِ
Abschnitt über die Fidya
وَهِيَ مَا يَجِبُ بِسَبَبِ إِحْرَامٍ أَوْ حَرَمٍ، فَيُخَيَّرُ بِفِدْيَةِ حَلْقٍ، وَإِزَالَةِ أَكْثَرَ مِنْ شَعْرَتَيْنِ أَوْ ظُفُرَيْنِ، وَطِيبٍ، وَلُبْسِ مَخِيطٍ، وَتَغْطِيَةِ رَأْسِ ذَكَرٍ وَوَجْهِ امْرَأَةٍ، بَيْنَ صِيَامِ ثَلَاثَةِ أَيَّامٍ، أَوْ إِطْعَامِ سِتَّةِ مَسَاكِينَ، كُلُّ مِسْكِينٍ مُدُّ بُرٍّ، أَوْ نِصْفُ صَاعٍ مِنْ غَيْرِهِ، أَوْ ذَبْحِ شَاةٍ.
Sie ist, was wegen des Ihram oder des heiligen Bezirks (Haram) Pflicht wird. Bei der Fidya für das Rasieren, das Entfernen von mehr als zwei Haaren oder zwei Nägeln, für Duftstoffe, das Tragen genähter Kleidung, das Bedecken des Kopfes beim Mann und des Gesichts bei der Frau hat man die Wahl zwischen dem Fasten von drei Tagen, der Speisung von sechs Bedürftigen – jedem ein Mudd Weizen oder ein halber Saʿ von anderem – oder dem Schlachten eines Schafes.
وَفِي جَزَاءِ صَيْدٍ بَيْنَ مِثْلِ مِثْلِيٍّ، أَوْ تَقْوِيمِهِ بِدَرَاهِمَ يَشْتَرِي بِهَا طَعَامًا يُجْزِئُ فِي فِطْرَةٍ، فَيُطْعِمُ كُلَّ مِسْكِينٍ مُدَّ بُرٍّ، أَوْ نِصْفَ صَاعٍ مِنْ غَيْرِهِ، أَوْ يَصُومُ عَنْ طَعَامِ كُلِّ مِسْكِينٍ يَوْمًا، وَبَيْنَ إِطْعَامٍ أَوْ صِيَامٍ فِي غَيْرِ مِثْلِيٍّ.
Bei der Vergeltung für Jagdwild hat man die Wahl zwischen einem gleichwertigen Tier, wenn es ein solches gibt, oder seiner Bewertung in Dirham, für die man Nahrung kauft, die bei der Fitra ausreicht, und jedem Bedürftigen ein Mudd Weizen oder einen halben Saʿ von anderem gibt, oder für die Speisung jedes Bedürftigen einen Tag fastet; und bei Wild ohne gleichwertiges Tier zwischen Speisen und Fasten.
وَإِنْ عَدِمَ مُتَمَتِّعٌ أَوْ قَارِنٌ الْهَدْيَ صَامَ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ فِي الْحَجِّ، وَالْأَفْضَلُ جَعْلُ آخِرِهَا يَوْمَ عَرَفَةَ، وَسَبْعَةً إِذَا رَجَعَ إِلَى أَهْلِهِ، وَالْمُحْصَرُ إِذَا لَمْ يَجِدْهُ صَامَ عَشَرَةَ أَيَّامٍ ثُمَّ حَلَّ، وَتَسْقُطُ بِنِسْيَانٍ فِي لُبْسٍ وَطِيبٍ وَتَغْطِيَةِ رَأْسٍ.
Findet der Tamattuʿ- oder Qiran-Pilger kein Opfertier (Hady), fastet er drei Tage während der Pilgerfahrt – am besten so, dass der letzte der Tag von Arafa ist – und sieben, wenn er zu seiner Familie zurückkehrt. Der (an der Vollendung) Gehinderte (Muhsar), der keines findet, fastet zehn Tage und verlässt dann den Ihram. Die Fidya entfällt bei Vergesslichkeit im Fall der Kleidung, der Duftstoffe und des Bedeckens des Kopfes.
وَكُلُّ هَدْيٍ أَوْ إِطْعَامٍ فَلِمَسَاكِينِ الْحَرَمِ، إِلَّا فِدْيَةَ أَذًى وَلُبْسٍ وَنَحْوِهِمَا فَحَيْثُ وُجِدَ سَبَبُهَا، وَيُجْزِئُ بِكُلِّ مَكَانٍ، وَالدَّمُ شَاةٌ أَوْ سُبُعُ بَدَنَةٍ أَوْ بَقَرَةٍ.
Jedes Opfertier und jede Speisung gehört den Bedürftigen des heiligen Bezirks, außer der Fidya für eine Beschwerde (am Kopf), für die Kleidung und Ähnliches: Sie wird dort geleistet, wo ihr Grund eingetreten ist; sie ist aber an jedem Ort gültig. Das Blutopfer (Dam) ist ein Schaf oder ein Siebtel eines Kamels oder eines Rindes.
فَصْلٌ فِي جَزَاءِ الصَّيْدِ
Abschnitt über die Vergeltung für Jagdwild
وَهُوَ ضَرْبَانِ: مَا لَهُ مِثْلٌ مِنَ النَّعَمِ، فَيَجِبُ فِيهِ ذَلِكَ الْمِثْلُ.
Sie ist von zweierlei Art: Wild, das unter dem Herdenvieh ein Gleichwertiges hat; dafür ist dieses Gleichwertige Pflicht.
وَهُوَ نَوْعَانِ:
Dieses ist wiederum von zwei Sorten:
أَحَدُهُمَا: قَضَتْ فِيهِ الصَّحَابَةُ، وَمِنْهُ فِي النَّعَامَةِ بَدَنَةٌ، وَفِي حِمَارِ الْوَحْشِ وَبَقَرِهِ وَأَيِّلٍ وَتَيْتَلٍ وَوَعِلٍ بَقَرَةٌ، وَفِي الضَّبُعِ كَبْشٌ، وَفِي الْغَزَالِ شَاةٌ، وَفِي الْوَبْرِ وَالضَّبِّ جَدْيٌ، وَفِي الْيَرْبُوعِ جَفْرَةٌ لَهَا أَرْبَعَةُ أَشْهُرٍ، وَفِي الْأَرْنَبِ عَنَاقٌ دُونَ الْجَفْرَةِ، وَفِي الْحَمَامِ، وَهُوَ كُلُّ مَا عَبَّ الْمَاءَ وَهَدَرَ، شَاةٌ.
Die erste: worüber die Sahaba geurteilt haben. Dazu gehört: für den Strauß ein Kamel; für den Wildesel, das Wildrind, den Hirsch, den Steinbock und die Bergziege ein Rind; für die Hyäne ein Widder; für die Gazelle ein Schaf; für den Klippschliefer und die Dornschwanzagame ein Zicklein; für die Springmaus eine viermonatige junge Ziege (Dschafra); für den Hasen ein Zicklein, jünger als die Dschafra; und für die Taube – das ist jeder Vogel, der das Wasser in einem Zug trinkt und gurrt – ein Schaf.
النَّوْعُ الثَّانِي: مَا لَمْ تَقْضِ فِيهِ الصَّحَابَةُ، وَيُرْجَعُ فِيهِ إِلَى قَوْلِ عَدْلَيْنِ خَبِيرَيْنِ.
Die zweite Sorte: worüber die Sahaba nicht geurteilt haben. Dafür richtet man sich nach dem Urteil zweier rechtschaffener Sachkundiger.
الضَّرْبُ الثَّانِي: مَا لَا مِثْلَ لَهُ، وَهُوَ بَاقِي الطَّيْرِ، وَفِيهِ قِيمَتُهُ مَكَانَهُ.
Die zweite Art: Wild, das kein Gleichwertiges hat; das sind die übrigen Vögel. Dafür ist ihr Wert an ihrem Ort zu entrichten.
فَصْلٌ (صَيْدُ الْحَرَمِ وَنَبَاتُهُ)
Abschnitt (das Wild und die Pflanzen des heiligen Bezirks)
وَحَرُمَ صَيْدُ حَرَمِ مَكَّةَ، وَحُكْمُهُ حُكْمُ صَيْدِ الْإِحْرَامِ، وَحَرُمَ قَطْعُ شَجَرِهِ وَحَشِيشِهِ حَتَّى الشَّوْكِ وَلَوْ ضَرَّ، وَالسِّوَاكِ وَنَحْوِهِ، وَالْوَرَقِ، إِلَّا الْيَابِسَ، وَالْإِذْخِرَ، وَالْكَمْأَةَ وَالْفَقْعَ، وَالثَّمَرَةَ، وَمَا زَرَعَهُ آدَمِيٌّ حَتَّى مِنَ الشَّجَرِ.
Verboten ist das Jagen im heiligen Bezirk von Mekka; es gilt dafür dasselbe Urteil wie für das Jagen im Ihram. Verboten ist es, seine Bäume und sein Gras abzuschneiden, sogar die Dornen, auch wenn sie schaden, ebenso Zweige für den Siwak und Ähnliches und die Blätter – außer dem Vertrockneten, dem Idhchir-Gras, den Trüffeln und Pilzen, den Früchten und dem, was ein Mensch angepflanzt hat, selbst Bäume.
وَيُبَاحُ رَعْيُ حَشِيشِهِ، وَانْتِفَاعٌ بِمَا زَالَ أَوِ انْكَسَرَ بِغَيْرِ فِعْلِ آدَمِيٍّ وَلَوْ لَمْ يَبِنْ.
Erlaubt ist es, sein Gras abweiden zu lassen und zu nutzen, was ohne menschliches Zutun abgefallen oder abgebrochen ist, auch wenn es noch nicht abgetrennt ist.
وَتُضْمَنُ الشَّجَرَةُ الصَّغِيرَةُ عُرْفًا بِشَاةٍ، وَمَا فَوْقَهَا بِبَقَرَةٍ، وَيُخَيَّرُ بَيْنَ ذَلِكَ وَبَيْنَ تَقْوِيمِهِ، وَيَفْعَلُ بِقِيمَتِهِ كَجَزَاءِ صَيْدٍ، وَحَشِيشٌ بِقِيمَتِهِ.
Ein nach allgemeinem Verständnis kleiner Baum wird mit einem Schaf ersetzt, was größer ist mit einem Rind. Man hat die Wahl zwischen diesem und seiner Bewertung und verfährt mit dem Wert wie bei der Vergeltung für Jagdwild. Gras wird mit seinem Wert ersetzt.
وَكُرِهَ إِخْرَاجُ تُرَابِ الْحَرَمِ وَحِجَارَتِهِ إِلَى الْحِلِّ إِلَّا مَاءَ زَمْزَمَ.
Verpönt ist es, Erde und Steine des heiligen Bezirks nach außerhalb zu bringen, außer dem Zamzam-Wasser.
وَتُسْتَحَبُّ الْمُجَاوَرَةُ بِمَكَّةَ، وَهِيَ أَفْضَلُ مِنَ الْمَدِينَةِ، وَتُضَاعَفُ الْحَسَنَةُ وَالسَّيِّئَةُ بِمَكَانٍ وَزَمَانٍ فَاضِلٍ.
Empfohlen ist es, sich in Mekka als Nachbar (des Hauses) niederzulassen; dies ist vorzüglicher als in Medina. Gute und schlechte Taten werden an einem vorzüglichen Ort und zu einer vorzüglichen Zeit vervielfacht.
وَحَرُمَ صَيْدُ حَرَمِ الْمَدِينَةِ، وَقَطْعُ شَجَرِهِ وَحَشِيشِهِ لِغَيْرِ حَاجَةِ عَلَفٍ وَقَتَبٍ وَنَحْوِهِمَا، وَلَا جَزَاءَ.
Verboten ist das Jagen im heiligen Bezirk von Medina sowie das Abschneiden seiner Bäume und seines Grases, außer bei Bedarf an Futter, an Holz für Kamelsättel und Ähnlichem; eine Vergeltung ist dafür nicht zu leisten.