Berliner Muslime

Der Anfang des Anbetenden und das Genügende für den Enthaltsamen · Kapitel 9 von 12

Das Buch des Fastens und der Iʿtikaf

Das Kapitel im Überblick

كِتَابُ الصِّيَامِ
Das Buch des Fastens (Siyam)
das Sich-Enthalten mit Absicht von bestimmten Dingen in einer bestimmten Zeit; am Ende die Iʿtikaf
صَوْمُ رَمَضَانَ يَجِبُ بِرُؤْيَةِ هِلَالِهِ
Der Ramadan wird Pflicht durch das Sichten der Mondsichel
  1. 1
    فَإِنْ لَمْ يُرَ مَعَ صَحْوِ لَيْلَةِ الثَّلَاثِينَ مِنْ شَعْبَانَ لَمْ يَصُومُوا
    Nicht gesehen bei klarem Himmel: kein Fasten
    in der dreißigsten Nacht des Schaʿban
  2. 2
    وَجَبَ صِيَامُهُ حُكْمًا ظَنِّيًّا احْتِيَاطًا
    Bei Wolken oder Dunst: Fasten aus Vorsicht
    mit der Absicht des Ramadan; es genügt, wenn sich herausstellt, dass der Tag zu ihm gehört
  3. 3
    إِذَا ثَبَتَتْ رُؤْيَتُهُ بِبَلَدٍ لَزِمَ الصَّوْمُ جَمِيعَ النَّاسِ
    Sichtung in einem Ort: verbindlich für alle Menschen
  4. 4
    يُقْبَلُ فِيهِ وَحْدَهُ خَبَرُ مُكَلَّفٍ عَدْلٍ
    Es genügt die Mitteilung eines Rechtschaffenen
    auch wenn er ein Sklave oder eine Frau ist; sie ist nicht an einen Richter gebunden
  5. 5
    مَنْ رَآهُ وَحْدَهُ لِشَوَّالٍ لَمْ يُفْطِرْ
    Wer die Sichel des Schawwal allein sieht, bricht nicht
    wer die des Ramadan allein sieht und abgelehnt wird, für den ist das Fasten verbindlich
يَجِبُ عَلَى كُلِّ مُسْلِمٍ قَادِرٍ مُكَلَّفٍ
Pflicht für jeden fähigen, verantwortlichen Muslim
  1. 6
    مَنْ عَجَزَ عَنْهُ لِكِبَرٍ أَوْ مَرَضٍ لَا يُرْجَى بُرْؤُهُ أَفْطَرَ
    Hohes Alter, unheilbare Krankheit: Fastenbrechen
    für jeden Tag einem Bedürftigen so viel geben, wie bei einer Sühne ausreicht
  2. 7
    سُنَّ فِطْرٌ، وَكُرِهَ صَوْمٌ بِسَفَرِ قَصْرٍ
    Auf Reisen: Fastenbrechen Sunna, Fasten verpönt
    auch wenn die Reise ohne Beschwerlichkeit ist
  3. 8
    كُرِهَ صَوْمُ حَامِلٍ وَمُرْضِعٍ
    Verpönt: Fasten der Schwangeren und der Stillenden
    die um sich selbst oder um das Kind fürchten; beide holen die Tage nach
  4. 9
    يَجِبُ الْفِطْرُ عَلَى مَنِ احْتَاجَهُ لِإِنْقَاذِ مَعْصُومٍ مِنْ مَهْلَكَةٍ
    Pflicht zu brechen: um einen Menschen zu retten
    aus Lebensgefahr wie dem Ertrinken
  5. 10
    شُرِطَ لِكُلِّ يَوْمٍ وَاجِبٍ نِيَّةٌ مُعَيَّنَةٌ مِنَ اللَّيْلِ
    Bedingung: bestimmte Absicht aus der Nacht heraus
    für jeden Pflichtfastentag
  6. 11
    يَصِحُّ صَوْمُ نَفْلٍ مِمَّنْ لَمْ يَفْعَلْ مُفْسِدًا بِنِيَّتِهِ نَهَارًا
    Freiwilliges Fasten: Absicht am Tag genügt
    auch nach dem Mittag, wenn er nichts getan hat, was das Fasten verdirbt
الْمُفَطِّرَاتُ
Was das Fasten bricht
wenn es absichtlich, aus freiem Willen und im Bewusstsein des Fastens geschieht
  1. 12
    مَنْ أَكَلَ أَوْ شَرِبَ
    Essen oder Trinken
  2. 13
    اكْتَحَلَ بِمَا عَلِمَ وُصُولَهُ إِلَى حَلْقِهِ
    Kuhl, von dem er weiß, dass er den Rachen erreicht
  3. 14
    أَدْخَلَ إِلَى جَوْفِهِ شَيْئًا
    Etwas ins Körperinnere einführen
    auch der Geschmack eines Kaugummis im Rachen und hinuntergeschluckter Schleim
  4. 15
    اسْتَقَاءَ فَقَاءَ
    Sich absichtlich erbrechen
  5. 16
    كَرَّرَ النَّظَرَ فَأَمْنَى، أَوِ اسْتَمْنَى
    Samenerguss durch wiederholtes Hinschauen; Masturbation
    auch Küssen, Berühren oder Körperkontakt, wenn dabei Samen oder Madhy austritt
  6. 17
    احْتَجَمَ وَظَهَرَ دَمٌ
    Schröpfen, bei dem Blut austritt
    nicht aber durch Aderlass und Ritzen
  7. 18
    نَاسِيًا أَوْ مُكْرَهًا
    Nicht gebrochen: vergesslich oder gezwungen
    auch nicht durch Wasser vom Mundausspülen, eine Fliege, Staub oder gesammelten Speichel
لَزِمَهُ الْقَضَاءُ وَالْكَفَّارَةُ
Geschlechtsverkehr am Tag: Nachholen und Sühne
  1. 19
    عِتْقُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ سَلِيمَةٍ
    Die Sühne: Freilassung eines gläubigen, gesunden Sklaven
  2. 20
    فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ
    Sonst: zwei aufeinanderfolgende Monate fasten
  3. 21
    فَإِطْعَامُ سِتِّينَ مِسْكِينًا
    Sonst: sechzig Bedürftige speisen
    findet er auch das nicht, entfällt sie
  4. 22
    سُنَّ تَعْجِيلُ فِطْرٍ، وَتَأْخِيرُ سُحُورٍ
    Sunna: Fastenbrechen beschleunigen, Sahur hinausschieben
    und beim Fastenbrechen sagen, was überliefert ist
  5. 23
    مَنْ فَاتَهُ رَمَضَانُ قَضَى عَدَدَ أَيَّامِهِ
    Versäumte Tage werden nachgeholt
    Sunna ist, es unverzüglich zu tun
  6. 24
    لَا يَصِحُّ ابْتِدَاءُ تَطَوُّعٍ مَنْ عَلَيْهِ قَضَاءُ رَمَضَانَ
    Kein freiwilliges Fasten, solange Tage nachzuholen sind
  7. 25
    يَحْرُمُ تَأْخِيرُ قَضَاءِ رَمَضَانَ إِلَى آخَرَ بِلَا عُذْرٍ
    Verboten: Nachholen bis zum nächsten Ramadan aufschieben
    tut er es doch, muss er zusätzlich für jeden Tag einen Bedürftigen speisen
يُسَنُّ صَوْمُ التَّطَوُّعِ
Sunna: das freiwillige Fasten
  1. 26
    أَفْضَلُهُ يَوْمٌ وَيَوْمٌ
    Am vorzüglichsten: einen Tag fasten, einen nicht
  2. 27
    صَوْمُ ثَلَاثَةٍ مِنْ كُلِّ شَهْرٍ
    Drei Tage jeden Monats
    die Weißen Tage sind vorzüglicher: der dreizehnte, vierzehnte und fünfzehnte
  3. 28
    الْخَمِيسِ وَالِاثْنَيْنِ، وَسِتٍّ مِنْ شَوَّالٍ
    Donnerstag und Montag; sechs Tage des Schawwal
    wer die sechs mit dem Ramadan fastet, ist, als hätte er das ganze Jahr gefastet
  4. 29
    صَوْمُ الْمُحَرَّمِ، وَآكَدُهُ الْعَاشِرُ
    Muharram, besonders der zehnte Tag (Aschura)
    er sühnt die Sünden eines Jahres; dann der neunte
  5. 30
    عَشْرِ ذِي الْحِجَّةِ، وَآكَدُهُ يَوْمُ عَرَفَةَ
    Zehn Tage des Dhul-Hiddscha, besonders der Tag von Arafa
    er sühnt die Sünden von zwei Jahren
  6. 31
    كُرِهَ إِفْرَادُ رَجَبٍ، وَالْجُمُعَةِ، وَالسَّبْتِ بِصَوْمٍ
    Verpönt: Radschab, Freitag oder Samstag allein
    ebenso der Tag des Zweifels, die Feste der Ungläubigen, ein oder zwei Tage vor dem Ramadan
  7. 32
    لَا يَصِحُّ صَوْمُ أَيَّامِ التَّشْرِيقِ
    Nicht gültig: Taschriq-Tage und Festtag
    außer anstelle des Opfers für Tamattuʿ oder Qiran; am Festtag ist das Fasten verboten
  8. 33
    أَفْضَلُ اللَّيَالِي لَيْلَةُ الْقَدْرِ
    Die vorzüglichste Nacht: Lailat al-Qadr
    in den letzten zehn Nächten des Ramadan, besonders den ungeraden; der vorzüglichste Tag ist der Freitag
الِاعْتِكَافُ سُنَّةٌ كُلَّ وَقْتٍ
Die Iʿtikaf ist zu jeder Zeit Sunna
im Ramadan stärker betont und am stärksten in dessen letzten zehn Tagen
  1. 34
    يَجِبُ بِنَذْرٍ
    Pflicht wird sie durch ein Gelübde
  2. 35
    شُرِطَ لَهُ نِيَّةٌ، وَإِسْلَامٌ، وَعَقْلٌ، وَتَمْيِيزٌ
    Bedingungen: Absicht, Islam, Verstand, Unterscheidungsfähigkeit
    ferner das Fehlen dessen, was den Ghusl notwendig macht, und dass sie in einer Moschee geschieht
  3. 36
    أَفْضَلُهَا الْمَسْجِدُ الْحَرَامُ
    Die vorzüglichste: die Heilige Moschee
    dann die Moschee des Propheten ﷺ, dann die al-Aqsa
  4. 37
    لَمْ يَخْرُجْ إِلَّا لِمَا لَا بُدَّ مِنْهُ
    Hinaus nur für das Unumgängliche
    bei einer gelobten, zusammenhängenden Iʿtikaf
  5. 38
    يَبْطُلُ بِالْخُرُوجِ مِنَ الْمَسْجِدِ لِغَيْرِ عُذْرٍ
    Ungültig: Verlassen ohne Entschuldigungsgrund
    auch durch die Absicht hinauszugehen, Geschlechtsverkehr, Samenerguss, Abfall vom Islam, Trunkenheit
  6. 39
    لَا يَبْطُلُ إِنْ خَرَجَ مِنَ الْمَسْجِدِ لِبَوْلٍ أَوْ غَائِطٍ
    Nicht ungültig: Notdurft, Essen holen, Freitagsgebet
    auch eine pflichtgemäße Reinigung und Ähnliches
  7. 40
    يُسَنُّ تَشَاغُلُهُ بِالْقُرَبِ
    Sunna: sich mit guten Werken beschäftigen
    und meiden, was ihn nichts angeht

Übersicht der Redaktion – sie fasst zusammen und gehört nicht zum Text des Verfassers.

كِتَابُ الصِّيَامِ
Das Buch des Fastens (Siyam)
وَهُوَ إِمْسَاكٌ بِنِيَّةٍ عَنْ أَشْيَاءَ مَخْصُوصَةٍ فِي زَمَنٍ مَخْصُوصٍ.
Es ist das Sich-Enthalten mit Absicht von bestimmten Dingen in einer bestimmten Zeit.
وَصَوْمُ رَمَضَانَ يَجِبُ بِرُؤْيَةِ هِلَالِهِ، فَإِنْ لَمْ يُرَ مَعَ صَحْوِ لَيْلَةِ الثَّلَاثِينَ مِنْ شَعْبَانَ لَمْ يَصُومُوا، وَإِنْ حَالَ دُونَ مَطْلَعِهِ غَيْمٌ أَوْ قَتَرٌ أَوْ غَيْرُهُمَا وَجَبَ صِيَامُهُ حُكْمًا ظَنِّيًّا احْتِيَاطًا بِنِيَّةِ رَمَضَانَ، وَيُجْزِئُ إِنْ ظَهَرَ مِنْهُ. وَتَثْبُتُ أَحْكَامُ الصَّوْمِ مِنْ صَلَاةِ تَرَاوِيحَ، وَوُجُوبِ كَفَّارَةٍ بِوَطْءٍ فِيهِ وَنَحْوِهِ، مَا لَمْ يَتَحَقَّقْ أَنَّهُ مِنْ شَعْبَانَ، وَلَا تَثْبُتُ بَقِيَّةُ الْأَحْكَامِ مِنْ نَحْوِ طَلَاقٍ وَعَتَاقٍ، وَالْهِلَالُ الْمَرْئِيُّ نَهَارًا لِلَّيْلَةِ الْمُقْبِلَةِ.
Das Fasten des Ramadan wird Pflicht durch das Sichten seiner Mondsichel. Wird sie in der dreißigsten Nacht des Schaʿban bei klarem Himmel nicht gesehen, fasten sie nicht. Verdecken aber Wolken, Dunst oder anderes ihren Aufgangsort, ist das Fasten an diesem Tag Pflicht, als ein auf Annahme beruhendes Urteil, aus Vorsicht, mit der Absicht des Ramadan; und es genügt, wenn sich herausstellt, dass der Tag zu ihm gehört. Die Bestimmungen des Fastens gelten dann – wie das Tarawih-Gebet und die Pflicht der Sühne bei Geschlechtsverkehr an diesem Tag und Ähnliches –, solange nicht feststeht, dass der Tag zum Schaʿban gehört. Die übrigen Bestimmungen, etwa für Scheidung und Freilassung (die an den Monatsbeginn geknüpft sind), gelten nicht. Eine Mondsichel, die am Tag gesehen wird, gilt für die kommende Nacht.
وَإِذَا ثَبَتَتْ رُؤْيَتُهُ بِبَلَدٍ لَزِمَ الصَّوْمُ جَمِيعَ النَّاسِ، وَإِنْ ثَبَتَتْ نَهَارًا أَمْسَكُوا وَقَضَوْا، وَيُقْبَلُ فِيهِ وَحْدَهُ خَبَرُ مُكَلَّفٍ عَدْلٍ، وَلَوْ عَبْدًا أَوْ أُنْثَى، أَوْ بِدُونِ لَفْظِ الشَّهَادَةِ، وَلَا يَخْتَصُّ بِحَاكِمٍ، وَتَثْبُتُ بَقِيَّةُ الْأَحْكَامِ.
Ist ihre Sichtung in einem Ort bestätigt, ist das Fasten für alle Menschen verbindlich. Wird sie erst am Tag bestätigt, enthalten sie sich für den Rest des Tages und holen den Tag nach. Für den Ramadan allein wird die Mitteilung eines einzigen verantwortlichen, rechtschaffenen Menschen angenommen, auch wenn er ein Sklave oder eine Frau ist, oder ohne die Formel des Zeugnisses; sie ist nicht an einen Richter gebunden. Dann gelten auch die übrigen Bestimmungen.
وَمَنْ رَآهُ وَحْدَهُ لِشَوَّالٍ لَمْ يُفْطِرْ، وَلِرَمَضَانَ وَرُدَّتْ شَهَادَتُهُ لَزِمَهُ الصَّوْمُ وَجَمِيعُ أَحْكَامِ الشَّهْرِ مِنْ طَلَاقٍ وَعَتَاقٍ وَغَيْرِهِمَا.
Wer die Mondsichel des Schawwal allein sieht, bricht das Fasten nicht. Wer die des Ramadan allein sieht und dessen Zeugnis abgelehnt wird, für den ist das Fasten verbindlich und alle Bestimmungen des Monats, wie Scheidung, Freilassung und anderes.
فَصْلٌ (مَنْ يَجِبُ عَلَيْهِ الصَّوْمُ وَأَهْلُ الْفِطْرِ)
Abschnitt (für wen das Fasten Pflicht ist und wer es brechen darf)
وَيَجِبُ عَلَى كُلِّ مُسْلِمٍ قَادِرٍ مُكَلَّفٍ، لَكِنْ عَلَى وَلِيِّ صَغِيرٍ مُطِيقٍ أَمْرُهُ بِهِ وَضَرْبُهُ عَلَيْهِ لِيَعْتَادَهُ، وَمَنْ عَجَزَ عَنْهُ لِكِبَرٍ أَوْ مَرَضٍ لَا يُرْجَى بُرْؤُهُ أَفْطَرَ، وَعَلَيْهِ، لَا مَعَ عُذْرٍ مُعْتَادٍ كَسَفَرٍ، عَنْ كُلِّ يَوْمٍ لِمِسْكِينٍ مَا يُجْزِئُ فِي كَفَّارَةٍ.
Es ist Pflicht für jeden Muslim, der dazu fähig und verantwortlich ist. Der Vormund eines Kindes, das es aushalten kann, muss es ihm jedoch befehlen und es dazu anhalten, auch mit Schlägen, damit es sich daran gewöhnt. Wer wegen hohen Alters oder einer Krankheit, deren Heilung nicht zu erhoffen ist, unfähig dazu ist, bricht das Fasten und muss – außer bei einem gewöhnlichen Entschuldigungsgrund wie einer Reise – für jeden Tag einem Bedürftigen so viel geben, wie bei einer Sühne ausreicht.
وَسُنَّ فِطْرٌ، وَكُرِهَ صَوْمٌ بِسَفَرِ قَصْرٍ، وَلَوْ بِلَا مَشَقَّةٍ، وَكُرِهَ صَوْمُ حَامِلٍ وَمُرْضِعٍ خَافَتَا عَلَى أَنْفُسِهِمَا أَوِ الْوَلَدِ، وَيَقْضِيَانِ مَا أَفْطَرَتَاهُ، وَيَلْزَمُ مَنْ يَمُونُ الْوَلَدَ إِنْ خِيفَ عَلَيْهِ فَقَطْ إِطْعَامُ مِسْكِينٍ لِكُلِّ يَوْمٍ.
Sunna ist das Fastenbrechen und verpönt das Fasten auf einer Reise, die zum Verkürzen berechtigt, auch wenn sie ohne Beschwerlichkeit ist. Verpönt ist das Fasten einer Schwangeren und einer Stillenden, die um sich selbst oder um das Kind fürchten. Beide holen nach, was sie an Tagen gebrochen haben. Wer für den Unterhalt des Kindes aufkommt, muss, wenn nur um das Kind gefürchtet wurde, zusätzlich für jeden Tag einen Bedürftigen speisen.
وَيَجِبُ الْفِطْرُ عَلَى مَنِ احْتَاجَهُ لِإِنْقَاذِ مَعْصُومٍ مِنْ مَهْلَكَةٍ كَغَرَقٍ وَنَحْوِهِ، وَشُرِطَ لِكُلِّ يَوْمٍ وَاجِبٍ نِيَّةٌ مُعَيَّنَةٌ مِنَ اللَّيْلِ، وَلَوْ أَتَى بَعْدَهَا بِمُنَافٍ، لَا نِيَّةُ الْفَرْضِيَّةِ.
Pflicht ist das Fastenbrechen für den, der es braucht, um einen geschützten Menschen aus Lebensgefahr wie dem Ertrinken und Ähnlichem zu retten. Für jeden Pflichtfastentag ist eine bestimmte Absicht aus der Nacht heraus Bedingung – auch wenn er danach etwas tut, was dem Fasten widerspricht –, nicht aber die Absicht, dass es eine Pflicht ist.
وَيَصِحُّ صَوْمُ نَفْلٍ مِمَّنْ لَمْ يَفْعَلْ مُفْسِدًا بِنِيَّتِهِ نَهَارًا وَلَوْ بَعْدَ الزَّوَالِ، وَيُحْكَمُ بِالصَّوْمِ الشَّرْعِيِّ الْمُثَابِ عَلَيْهِ مِنْ وَقْتِهَا، وَمَنْ خَطَرَ بِقَلْبِهِ لَيْلًا أَنَّهُ صَائِمٌ غَدًا فَقَدْ نَوَى، وَكَذَا الْأَكْلُ وَالشُّرْبُ بِنِيَّةِ الصَّوْمِ.
Gültig ist das freiwillige Fasten mit einer Absicht am Tag, auch nach dem Mittag, für den, der nichts getan hat, was das Fasten verdirbt. Als schariagemäßes, belohntes Fasten gilt es ab dem Zeitpunkt der Absicht. Wem in der Nacht in den Sinn kommt, dass er morgen fastet, der hat die Absicht gefasst; ebenso, wer mit der Absicht zu fasten isst und trinkt (den Sahur).
فَصْلٌ (الْمُفَطِّرَاتُ)
Abschnitt (was das Fasten bricht)
وَمَنْ أَكَلَ أَوْ شَرِبَ أَوِ اكْتَحَلَ بِمَا عَلِمَ وُصُولَهُ إِلَى حَلْقِهِ مِنْ كُحْلٍ وَنَحْوِهِ، أَوْ أَدْخَلَ إِلَى جَوْفِهِ شَيْئًا، أَوْ وَجَدَ طَعْمَ عِلْكٍ مَضَغَهُ بِحَلْقِهِ، أَوْ وَصَلَ إِلَى فَمِهِ نُخَامَةٌ فَابْتَلَعَهَا، أَوِ اسْتَقَاءَ فَقَاءَ، أَوْ كَرَّرَ النَّظَرَ فَأَمْنَى، أَوِ اسْتَمْنَى، أَوْ قَبَّلَ أَوْ لَمَسَ أَوْ بَاشَرَ دُونَ الْفَرْجِ فَأَمْنَى أَوْ أَمْذَى، أَوِ احْتَجَمَ، أَوِ احْتَجَمَ وَظَهَرَ دَمٌ، عَامِدًا مُخْتَارًا ذَاكِرًا لِصَوْمِهِ أَفْطَرَ، لَا بِفَصْدٍ وَشَرْطٍ، وَلَا إِنْ فَكَّرَ فَأَنْزَلَ، وَلَا إِنْ فَعَلَ شَيْئًا مِنْ جَمِيعِ الْمُفَطِّرَاتِ نَاسِيًا أَوْ مُكْرَهًا، وَلَا إِنْ دَخَلَ مَاءُ مَضْمَضَةٍ أَوِ اسْتِنْشَاقٍ حَلْقَهُ، وَلَوْ بَالَغَ أَوْ زَادَ عَلَى ثَلَاثٍ، وَلَا إِنْ دَخَلَ الذُّبَابُ أَوِ الْغُبَارُ حَلْقَهُ بِغَيْرِ قَصْدٍ، وَلَا إِنْ جَمَعَ رِيقَهُ فَابْتَلَعَهُ.
Wer isst oder trinkt; wer sich mit etwas wie Kuhl die Augen schminkt, von dem er weiß, dass es seinen Rachen erreicht; wer etwas in sein Körperinneres einführt; wer den Geschmack eines Kaugummis, den er kaut, im Rachen spürt; wer Schleim, der in seinen Mund gelangt, hinunterschluckt; wer sich absichtlich erbricht und erbricht; wer wiederholt hinschaut und dabei Samen ergießt; wer masturbiert; wer küsst, berührt oder Körperkontakt außerhalb der Scham hat und dabei Samen oder Vorflüssigkeit (Madhy) ergießt; wer sich schröpfen lässt, oder wer schröpft und dabei Blut austritt – absichtlich, aus freiem Willen und im Bewusstsein seines Fastens –, der hat das Fasten gebrochen. Nicht aber durch Aderlass und Ritzen; nicht, wenn er nachdenkt und dabei Samen ergießt; nicht, wenn er irgendetwas von allem, was das Fasten bricht, vergesslich oder gezwungen tut; nicht, wenn das Wasser vom Mundausspülen oder Naseausspülen in seinen Rachen gelangt, auch wenn er dabei übertreibt oder es mehr als dreimal tut; nicht, wenn eine Fliege oder Staub ohne Absicht in seinen Rachen gelangt; und nicht, wenn er seinen Speichel sammelt und hinunterschluckt.
فَصْلٌ (الْجِمَاعُ فِي نَهَارِ رَمَضَانَ وَكَفَّارَتُهُ)
Abschnitt (der Geschlechtsverkehr am Tag des Ramadan und seine Sühne)
وَمَنْ جَامَعَ فِي نَهَارٍ فِي قُبُلٍ أَوْ دُبُرٍ، وَلَوْ مَيِّتٍ أَوْ بَهِيمَةٍ، فِي حَالَةٍ يَلْزَمُهُ فِيهَا الْإِمْسَاكُ، مُكْرَهًا كَانَ أَوْ نَاسِيًا، لَزِمَهُ الْقَضَاءُ وَالْكَفَّارَةُ، وَكَذَا مَنْ جُومِعَ إِنْ طَاوَعَ غَيْرَ جَاهِلٍ وَنَاسٍ، وَمَنْ جَامَعَ فِي يَوْمٍ ثُمَّ فِي آخَرَ، وَلَمْ يُكَفِّرْ لَزِمَتْهُ ثَانِيَةٌ، كَمَنْ أَعَادَهُ فِي يَوْمِهِ بَعْدَ أَنْ كَفَّرَ، وَلَا كَفَّارَةَ بِغَيْرِ الْجِمَاعِ وَالْإِنْزَالِ بِالْمُسَاحَقَةِ نَهَارَ رَمَضَانَ، وَهِيَ عِتْقُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ سَلِيمَةٍ؛ فَإِنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ، فَإِنْ لَمْ يَسْتَطِعْ فَإِطْعَامُ سِتِّينَ مِسْكِينًا، فَإِنْ لَمْ يَجِدْ سَقَطَتْ، بِخِلَافِ كَفَّارَةِ حَجٍّ أَوْ ظِهَارٍ أَوْ يَمِينٍ.
Wer am Tag Geschlechtsverkehr hat, in der Scheide oder im After, auch mit einer Toten oder einem Tier, in einem Zustand, in dem er sich enthalten muss – ob er gezwungen war oder es vergessen hat –, muss den Tag nachholen und die Sühne leisten. Ebenso die Person, mit der Verkehr vollzogen wurde, wenn sie eingewilligt hat und weder unwissend noch vergesslich war. Wer an einem Tag Verkehr hat und dann an einem anderen, ohne zwischendurch die Sühne geleistet zu haben, muss eine zweite leisten – wie der, der es am selben Tag wiederholt, nachdem er die Sühne geleistet hat. Keine Sühne ist zu leisten für anderes als den Geschlechtsverkehr und den Samenerguss durch Reiben zwischen Frauen am Tag des Ramadan. Die Sühne ist die Freilassung eines gläubigen, gesunden Sklaven. Findet er keinen, dann das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Kann er das nicht, dann die Speisung von sechzig Bedürftigen. Findet er auch das nicht, entfällt sie – anders als die Sühne bei der Pilgerfahrt, beim Zihar (der Gleichsetzung der Ehefrau mit der Mutter) oder beim Eid.
وَسُنَّ تَعْجِيلُ فِطْرٍ، وَتَأْخِيرُ سُحُورٍ، وَقَوْلُ مَا وَرَدَ عِنْدَ فِطْرٍ.
Sunna ist es, das Fastenbrechen zu beschleunigen, das Sahur (die Mahlzeit vor der Morgendämmerung) hinauszuschieben und beim Fastenbrechen zu sagen, was überliefert ist.
وَمَنْ فَاتَهُ رَمَضَانُ قَضَى عَدَدَ أَيَّامِهِ، وَيُسَنُّ عَلَى الْفَوْرِ إِلَّا إِذَا بَقِيَ مِنْ شَعْبَانَ بِقَدْرِ مَا عَلَيْهِ فَيَجِبُ.
Wer Tage des Ramadan versäumt hat, holt so viele Tage nach. Sunna ist es, dies unverzüglich zu tun, außer wenn vom Schaʿban nur noch so viele Tage übrig sind, wie er schuldet; dann ist es Pflicht.
وَلَا يَصِحُّ ابْتِدَاءُ تَطَوُّعٍ مَنْ عَلَيْهِ قَضَاءُ رَمَضَانَ؛ فَإِنْ نَوَى صَوْمًا وَاجِبًا أَوْ قَضَاءً ثُمَّ قَلَبَهُ نَفْلًا صَحَّ.
Wer noch Tage des Ramadan nachzuholen hat, für den ist es nicht gültig, ein freiwilliges Fasten zu beginnen. Beabsichtigt er ein Pflichtfasten oder ein Nachholfasten und wandelt es dann in ein freiwilliges um, ist es gültig.
وَيَحْرُمُ تَأْخِيرُ قَضَاءِ رَمَضَانَ إِلَى آخَرَ بِلَا عُذْرٍ؛ فَإِنْ فَعَلَ وَجَبَ مَعَ الْقَضَاءِ إِطْعَامُ مِسْكِينٍ عَنْ كُلِّ يَوْمٍ، وَإِنْ مَاتَ الْمُفَرِّطُ وَلَوْ قَبْلَ آخَرَ أُطْعِمَ عَنْهُ كَذَلِكَ مِنْ رَأْسِ مَالِهِ، وَلَا يُصَامُ عَنْهُ.
Verboten ist es, das Nachholen des Ramadan ohne Entschuldigungsgrund bis zum nächsten Ramadan aufzuschieben. Tut er es doch, muss er zusätzlich zum Nachholen für jeden Tag einen Bedürftigen speisen. Stirbt derjenige, der es versäumt hat, auch vor dem nächsten Ramadan, wird für ihn ebenso aus seinem Vermögen gespeist, und für ihn wird nicht gefastet.
فَصْلٌ (صَوْمُ التَّطَوُّعِ وَمَا يُكْرَهُ وَيَحْرُمُ)
Abschnitt (das freiwillige Fasten und was verpönt und verboten ist)
يُسَنُّ صَوْمُ التَّطَوُّعِ، وَأَفْضَلُهُ يَوْمٌ وَيَوْمٌ، وَصَوْمُ ثَلَاثَةٍ مِنْ كُلِّ شَهْرٍ، وَأَيَّامُ الْبِيضِ أَفْضَلُ، وَهِيَ ثَلَاثَ عَشْرَةَ وَأَرْبَعَ عَشْرَةَ وَخَمْسَ عَشْرَةَ، وَالْخَمِيسِ وَالِاثْنَيْنِ، وَسِتٍّ مِنْ شَوَّالٍ، وَالْأَوْلَى تَتَابُعُهَا، وَعَقِبَ الْعِيدِ، وَصَائِمُهَا مَعَ رَمَضَانَ كَأَنَّمَا صَامَ الدَّهْرَ، وَصَوْمُ الْمُحَرَّمِ، وَآكَدُهُ الْعَاشِرُ، وَهُوَ كَفَّارَةُ سَنَةٍ، ثُمَّ التَّاسِعُ، وَعَشْرِ ذِي الْحِجَّةِ، وَآكَدُهُ يَوْمُ عَرَفَةَ، وَهُوَ كَفَّارَةُ سَنَتَيْنِ.
Sunna ist das freiwillige Fasten. Am vorzüglichsten ist es, einen Tag zu fasten und einen Tag nicht. Sunna ist das Fasten von drei Tagen jeden Monats, wobei die Weißen Tage vorzüglicher sind, das sind der dreizehnte, vierzehnte und fünfzehnte; ferner der Donnerstag und der Montag; ferner sechs Tage des Schawwal – das Beste ist, sie aufeinanderfolgend und gleich nach dem Fest zu fasten; wer sie zusammen mit dem Ramadan fastet, ist, als hätte er das ganze Jahr gefastet –; ferner das Fasten im Muharram, am stärksten betont ist dessen zehnter Tag (Aschura), der die Sünden eines Jahres sühnt, dann der neunte; ferner die (ersten) zehn Tage des Dhul-Hiddscha, am stärksten betont ist der Tag von Arafa, der die Sünden von zwei Jahren sühnt.
وَكُرِهَ إِفْرَادُ رَجَبٍ، وَالْجُمُعَةِ، وَالسَّبْتِ بِصَوْمٍ، وَصَوْمُ يَوْمِ الشَّكِّ، وَهُوَ الثَّلَاثُونَ مِنْ شَعْبَانَ إِذَا لَمْ يَكُنْ حِينَ التَّرَائِي عِلَّةٌ، وَصَوْمُ يَوْمِ النَّيْرُوزِ وَالْمِهْرَجَانِ، وَكُلِّ عِيدٍ لِلْكُفَّارِ، أَوْ يَوْمٍ يُفْرِدُونَهُ بِتَعْظِيمٍ، وَتَقَدُّمُ رَمَضَانَ بِيَوْمٍ أَوْ يَوْمَيْنِ، إِلَّا أَنْ يُوَافِقَ عَادَةً فِي الْكُلِّ.
Verpönt ist es, den Radschab, den Freitag oder den Samstag allein mit dem Fasten hervorzuheben; den Tag des Zweifels zu fasten – das ist der dreißigste Schaʿban, wenn zur Zeit der Mondsichtung kein Hindernis bestand –; den Tag des Nairuz und des Mihradschan zu fasten sowie jedes Fest der Ungläubigen oder jeden Tag, den sie allein durch Verehrung hervorheben; und dem Ramadan einen oder zwei Tage voranzustellen – außer wenn es in all diesen Fällen mit einer Gewohnheit zusammenfällt.
وَلَا يَصِحُّ صَوْمُ أَيَّامِ التَّشْرِيقِ إِلَّا عَنْ دَمِ مُتْعَةٍ أَوْ قِرَانٍ، وَلَا صَوْمُ عِيدٍ مُطْلَقًا وَيَحْرُمُ، وَمَنْ دَخَلَ فِي تَطَوُّعٍ غَيْرِ حَجٍّ أَوْ عُمْرَةٍ لَمْ يَجِبْ إِتْمَامُهُ وَيُسَنُّ، وَإِنْ فَسَدَ فَلَا قَضَاءَ. وَيَجِبُ إِتْمَامُ فَرْضٍ مُطْلَقًا وَلَوْ مُوَسَّعًا كَصَلَاةٍ، وَقَضَاءِ رَمَضَانَ، وَنَذْرٍ مُطْلَقٍ، وَكَفَّارَةٍ، وَإِنْ بَطَلَ فَلَا مَزِيدَ وَلَا كَفَّارَةَ.
Nicht gültig ist das Fasten an den Taschriq-Tagen, außer anstelle des Opfers (Dam) für Tamattuʿ oder Qiran, und nicht gültig ist in keinem Fall das Fasten am Festtag; es ist verboten. Wer ein freiwilliges Werk außer Hadsch oder Umra beginnt, muss es nicht vollenden, doch ist es Sunna; wird es verdorben, muss es nicht nachgeholt werden. Pflicht ist es, ein Pflichtwerk in jedem Fall zu vollenden, auch wenn seine Zeit weit bemessen ist, wie das Gebet, das Nachholen des Ramadan, ein unbefristetes Gelübde und eine Sühne. Wird es ungültig, ist nichts weiter zu leisten und keine Sühne.
وَأَفْضَلُ الْأَيَّامِ يَوْمُ الْجُمُعَةِ، وَأَفْضَلُ اللَّيَالِي لَيْلَةُ الْقَدْرِ، وَتُطْلَبُ فِي الْعَشْرِ الْأَخِيرِ مِنْ رَمَضَانَ، وَأَوْتَارُهُ آكَدُ، وَأَرْجَاهَا سَابِعَتُهُ، وَيُكْثِرُ مِنْ دُعَائِهِ فِيهَا: «اللَّهُمَّ إِنَّكَ عَفُوٌّ تُحِبُّ الْعَفْوَ فَاعْفُ عَنِّي».
Der vorzüglichste Tag ist der Freitag, und die vorzüglichste Nacht ist die Nacht der Bestimmung (Lailat al-Qadr). Man sucht sie in den letzten zehn Nächten des Ramadan, besonders in den ungeraden; am meisten erhofft wird sie in der siebenundzwanzigsten. Man spricht in ihr viel sein Bittgebet: „O Allah, Du bist voller Verzeihung und liebst das Verzeihen, so verzeih mir.“
فَصْلٌ (الِاعْتِكَافُ)
Abschnitt (die Iʿtikaf)
وَالِاعْتِكَافُ سُنَّةٌ كُلَّ وَقْتٍ، وَفِي رَمَضَانَ آكَدُ، وَآكَدُهُ عَشْرُهُ الْأَخِيرُ.
Die Iʿtikaf (das Verweilen in der Moschee zur Anbetung) ist zu jeder Zeit Sunna, im Ramadan stärker betont und am stärksten in dessen letzten zehn Tagen.
وَيَجِبُ بِنَذْرٍ، وَشُرِطَ لَهُ نِيَّةٌ، وَإِسْلَامٌ، وَعَقْلٌ، وَتَمْيِيزٌ، وَعَدَمُ مَا يُوجِبُ الْغُسْلَ، وَكَوْنُهُ بِمَسْجِدٍ، وَيُزَادُ فِي حَقِّ مَنْ تَلْزَمُهُ الْجَمَاعَةُ أَنْ يَكُونَ الْمَسْجِدُ مِمَّا تُقَامُ فِيهِ، وَمِنَ الْمَسْجِدِ مَا زِيدَ فِيهِ، وَمِنْهُ ظَهْرُهُ، وَرَحْبَتُهُ الْمَحُوطَةُ، وَمَنَارَتُهُ الَّتِي هِيَ أَوْ بَابُهَا فِيهِ.
Pflicht wird sie durch ein Gelübde. Bedingungen für sie sind die Absicht, der Islam, der Verstand, die Unterscheidungsfähigkeit, das Fehlen dessen, was den Ghusl notwendig macht, und dass sie in einer Moschee geschieht. Für den, der zum Gemeinschaftsgebet verpflichtet ist, kommt hinzu, dass es eine Moschee ist, in der es abgehalten wird. Zur Moschee gehört, was an sie angebaut wurde, ihr Dach, ihr umfriedeter Hof und ihr Minarett, wenn es oder seine Tür in ihr liegt.
وَمَنْ نَذَرَ الِاعْتِكَافَ أَوِ الصَّلَاةَ فِي مَسْجِدٍ غَيْرِ الثَّلَاثَةِ فَلَهُ فِعْلُهُ فِي غَيْرِهِ، وَفِي الْأَفْضَلِ مِنْهُ، وَأَفْضَلُهَا الْمَسْجِدُ الْحَرَامُ، ثُمَّ مَسْجِدُ النَّبِيِّ ﷺ، ثُمَّ الْأَقْصَى.
Wer gelobt, die Iʿtikaf oder das Gebet in einer anderen Moschee als den drei (heiligen) Moscheen zu verrichten, darf es in einer anderen tun, und auch in einer vorzüglicheren. Die vorzüglichste ist die Heilige Moschee (in Mekka), dann die Moschee des Propheten, sallallahu alaihi wa sallam, dann die al-Aqsa.
وَمَنِ اعْتَكَفَ مَنْذُورًا مُتَتَابِعًا لَمْ يَخْرُجْ إِلَّا لِمَا لَا بُدَّ مِنْهُ، وَلَا يَعُودُ مَرِيضًا، وَلَا يَشْهَدُ جِنَازَةً إِلَّا بِشَرْطٍ.
Wer eine gelobte, zusammenhängende Iʿtikaf verrichtet, verlässt die Moschee nur für das Unumgängliche. Er besucht keinen Kranken und nimmt an keinem Totengebet teil, außer er hat es sich vorbehalten.
وَيَبْطُلُ بِالْخُرُوجِ مِنَ الْمَسْجِدِ لِغَيْرِ عُذْرٍ، وَبِنِيَّةِ الْخُرُوجِ وَلَوْ لَمْ يَخْرُجْ، وَبِالْوَطْءِ فِي الْفَرْجِ، وَبِالْإِنْزَالِ بِالْمُبَاشَرَةِ دُونَ الْفَرْجِ، وَبِالرِّدَّةِ، وَبِالسُّكْرِ، وَحَيْثُ بَطَلَ وَجَبَ اسْتِئْنَافُ الْمُتَتَابِعِ غَيْرِ الْمُقَيَّدِ بِزَمَنٍ وَلَا كَفَّارَةَ.
Sie wird ungültig durch das Verlassen der Moschee ohne Entschuldigungsgrund, durch die Absicht hinauszugehen, auch wenn er nicht hinausgeht, durch Geschlechtsverkehr in der Scheide, durch Samenerguss bei Körperkontakt außerhalb der Scham, durch den Abfall vom Islam und durch Trunkenheit. Wo sie ungültig wird, muss die zusammenhängende Iʿtikaf, die an keine bestimmte Zeit gebunden ist, neu begonnen werden, ohne Sühne.
وَإِنْ كَانَ مُقَيَّدًا بِزَمَنٍ مُعَيَّنٍ اسْتَأْنَفَهُ، وَعَلَيْهِ كَفَّارَةُ يَمِينٍ لِفَوَاتِ الْمَحَلِّ.
Ist sie an eine bestimmte Zeit gebunden, beginnt er sie neu und muss die Sühne für einen Eid leisten, weil die festgelegte Zeit verloren ist.
وَلَا يَبْطُلُ إِنْ خَرَجَ مِنَ الْمَسْجِدِ لِبَوْلٍ أَوْ غَائِطٍ أَوْ إِتْيَانٍ بِمَأْكَلٍ وَمَشْرَبٍ أَوْ لِجُمُعَةٍ تَلْزَمُهُ أَوْ طَهَارَةٍ وَاجِبَةٍ وَنَحْوِ ذَلِكَ.
Ungültig wird sie nicht, wenn er die Moschee verlässt, um zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, um Essen und Trinken zu holen, zum Freitagsgebet, zu dem er verpflichtet ist, zu einer pflichtgemäßen Reinigung und Ähnlichem.
وَيُسَنُّ تَشَاغُلُهُ بِالْقُرَبِ، وَاجْتِنَابُ مَا لَا يَعْنِيهِ، وَيَحْرُمُ جَعْلُ الْقُرْآنِ بَدَلًا مِنَ الْكَلَامِ، وَيَنْبَغِي لِمَنْ قَصَدَ الْمَسْجِدَ أَنْ يَنْوِيَ الِاعْتِكَافَ مُدَّةَ لُبْثِهِ فِيهِ.
Sunna ist es, dass er sich mit guten Werken beschäftigt und meidet, was ihn nichts angeht. Verboten ist es, den Qur'an als Ersatz für das Reden zu gebrauchen. Wer die Moschee aufsucht, sollte für die Dauer seines Aufenthalts darin die Iʿtikaf beabsichtigen.

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